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Kanzlei für privates Baurecht

 
 

Vergütung

Eine pauschale Antwort auf die Frage, was die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet, lässt sich nicht geben. Dies hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Im persönlichen Gespräch klären wir dies gerne für den Einzelfall.

 

Transparenz ist wichtig. Schließlich müssen Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Deshalb ist Teil einer Beratung auch das offene Gespräch über zu erwartende Kosten. Damit Sie kalkulieren können.

 

Grundsätzlich berechnen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bestimmt sich danach einerseits nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert, andererseits nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gebühr ergibt sich aus einer Tabelle. Mit dem Gegenstands- bzw. Streitwert wird der Wert der Sache bezeichnet, um die es in diesem Fall geht. Wird beispielsweise um eine Forderung von EUR 3000,00 gestritten, entspricht der Gegenstands- bzw. Streitwert dieser Summe. Je höher der Gegenstands- bzw. Streitwert ist, umso höher ist die Rechtsanwaltsgebühr. Die Erhöhung erfolgt jedoch in im RVG festgelegten Stufen und nicht etwa prozentual.

 

Besonders in Angelegenheiten der Vertragsgestaltung bietet sich die Vereinbarung eines Stundenhonorars an. Hier vereinbaren wir mit Ihnen einen festen Stundensatz. Den zu erwartenden Zeitaufwand besprechen wir gemeinsam. Ist absehbar, dass weiterer Aufwand, etwa durch geänderte Umstände, erforderlich ist, werden wir dies rechtzeitig vorab mit Ihnen erläutern. Auch hier wissen Sie immer, woran Sie sind.

 

Ferner bieten wir in einzelnen Angelegenheiten auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an. Die besprochenen Leistungen erhalten Sie dann zum Festpreis. Dies eignet sich jedoch nicht für jede Angelegenheit.

 

Darüber hinaus bieten wir Unternehmern individuelle Zahlungsmodalitäten an, die eine Planbarkeit im Rahmen der Möglichkeiten gewährleistet.

 

In vielen Fällen werden unsere Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Dies hängt stets von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Nur die Rechtsgebiete und Leistungen sind umfasst, auf die sich der Vertrag erstreckt. Gerne sind wir bei der Einholung des Deckungsschutzes behilflich. Unser Auftraggeber bleiben jedoch in jedem Fall Sie.

 
 
 
© Weiss Weiss - Rechtsanwälte & Fachanwälte 19.03.2023